Ehreneintritt

Ehreneintritt
Ehreneintritt,
 
Schutzmaßnahme für Wechselschuldner (Intervention), die gemäß Art. 55-63 Wechselgesetz bestimmte Wechselbeteiligte (Wechselschuldner wie Aussteller, Indossant, Wechselbürge) davor schützen soll, dass ihre kaufmännische Reputation durch einen vergeblichen Rückgriff Schaden leidet. Zu diesem Zweck kann auf dem Wechsel die Person eines zahlungsfähigen Dritten (»Notadresse«) angegeben werden; der Ehreneintritt kann aber auch durch eine andere Person, selbst durch andere Wechselpflichtige erfolgen. Er kann in einer Ehrenannahme (Art. 56 ff.) oder einer Ehrenzahlung (Art. 59 ff.) bestehen.

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Eh|ren|ein|tritt, der (Bankw.): Eintritt eines Dritten für einen Wechselschuldner.

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Ehreneintritt — 1. Begriff: Das wechselrechtliche Eintreten für einen notleidenden Wechsel, um ⇡ Rückgriff, bes. mangels Annahme oder mangels Zahlung, zu vermeiden (Art. 55 ff. WG). E. erfolgt zu Gunsten eines bestimmten Rückgriffsschuldners, und zwar durch die… …   Lexikon der Economics

  • Ehreneintritt — Eh|ren|ein|tritt (Bankwesen Intervention [bei einem Wechsel]) …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Ehrenakzept — ⇡ Ehreneintritt …   Lexikon der Economics

  • Ehrenannahme — ⇡ Ehreneintritt …   Lexikon der Economics

  • Ehrenzahlung — ⇡ Ehreneintritt …   Lexikon der Economics

  • Honorant — ⇡ Ehreneintritt …   Lexikon der Economics

  • Intervention — Einmischung; Eingriff; Eingreifen; Einspruch; Rekurs; Ablehnung; Zurückweisung; Reklamation; Widerrede; Gegenstimme; Einwand; Veto; …   Universal-Lexikon

  • Notadresse — Not|ad|res|se 〈f. 19〉 Vermerk auf Wechseln, der jmdn. bezeichnet, der bereit ist, die Wechselverpflichtung zu erfüllen, falls der Wechselverpflichtete nicht zahlen kann * * * Not|adresse,   Wechselrecht: Ehreneintritt.   * * * Not|adres|se, die:… …   Universal-Lexikon

  • Ehrenannahme — Ehrenannahme,   Ehreneintritt …   Universal-Lexikon

  • Ehrenzahlung — Ehrenzahlung,   Ehreneintritt.   …   Universal-Lexikon

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